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S-Prämiensparen flexibel – Kündigung – Zinsberechnung

am Beispiel der Sparkasse Märkisch-Oderland

Einer von RA und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bearbeiteten Angelegenheit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Sparer schloss im Jahr 2002 mit der Sparkasse einen Sparvertrag S-Prämiensparen flexibel, wonach regelmäßig monatlich festgelegte Beträge eingezahlt werden sollten. Der zunächst unbefristet abgeschlossene Vertrag enthielt zu den Zinsen folgende Regelung: „Die Spareinlage wird variabel, z.Z.t. mit 2,25% p.a. verzinst.“ Daneben verpflichtete sich die Sparkasse, eine verzinsliche S-Prämie nach einer im Vertrag enthaltenen Prämienstaffel auf die vertragsgemäß geleisteten Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Sparjahres zu zahlen, wobei die Prämie im dritten Sparjahr 3,0 % betrug und bis zum 15.Sparjahr auf 50,0 % anstieg.

Im Jahr 2017 erfolgte eine Umschreibung des Vertrages. Es wurde zur Vertragsdauer vereinbart: „Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von 1.188 Monaten abgeschlossen.“ Ferner wurde erstmalig eine Anlage dem Sparvertrag beigefügt, in der das Verfahren zur Anpassung des variablen Zinses während der Vertragslaufzeit beschrieben wurde. Der Referenzzins wurde in der Anlage zum Sparvertrag als Mischzins zu 15 % aus einem Dreimonatszins, zu 10 % aus einem einjährigen Zins, zu 25 % aus einem Fünfjahreszins, zu 50 % aus einem Zehnjahreszins, jeweils gleitende Durchschnitte, gebildet.

Im Jahre 2018 erklärte die Sparkasse unter Hinweis auf veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen und die Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank die Kündigung des Prämiensparvertrages.

Das Vorgehen der Sparkasse ist in zweierlei Hinsicht rechtlich bedenklich:

Einerseits ist nach Auffassung von RA Gelhard eine Kündigung des auf eine Laufzeit von 1188 Monaten geschlossenen Vertrages nicht möglich, was auch in der Rechtsprechung, so zum Beispiel Landgericht Stendal und Oberlandesgericht Dresden Bestätigung gefunden hat. Andererseits dürfte auch die tatsächliche Berechnung der Sparkasse betreffend die Zinsen gemessen an der diesbezüglichen Rechtsprechung des BGH vom 13.04.2010, XI ZR 197/09, fehlerhaft sein, weil neben anderen Mängeln der der Berechnung der Sparkasse zugrunde gelegte Referenzzins nicht richtig gewählt sein dürfte. Eine für den Sparer von Sachverständigen durchgeführte Kontrollrechnung ergab, dass die Berechnung der Bank um mehr als 10.000 € von der Berechnung der Sachverständigen abweicht.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Michael Gelhard empfiehlt deshalb, Sparverträge der Sparkassen, die unter verschiedenen Bezeichnungen von Sparkassen bundesweit angeboten wurden, insbesondere im Falle einer Kündigung solcher Verträge zeitnah rechtlich prüfen zu lassen, da nicht in allen Fällen davon auszugehen ist, dass die Sparkasse zur Kündigung berechtigt war, mit großer Wahrscheinlichkeit aber bei den variabel verzinsten Verträgen die Zinsen fehlerhaft berechnet wurden und somit weitergehende Ansprüche des Sparers bestehen.