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Sparkassen rechnen Sparverträge falsch ab - S-Prämiensparen: Verträge werden gekündigt und Zinsen falsch berechnet

S-Prämiensparen: Verträge werden gekündigt und Zinsen falsch berechnet

Vielfach haben Sparkassen in den 90er Jahren langfristige Prämiensparverträge in den Markt gebracht und werbend darauf hingewiesen, dass sich mit diesen Verträgen ein automatischer Vermögensaufbau mit sehr guter Rendite erreichen lasse, da über die variablen Sparzinsen hinausgehend noch beachtliche S-Prämien gezahlt würden. Die Produkte unter den Namen S-Prämiensparen bzw. S-Prämiensparen flexibel sahen regelmäßig variable Zinsen vor und, je nach Vertragsart, unterschiedliche Prämienstaffeln. So verwandte die Sparkasse Warstein-Rüthen, heute Sparkasse Lippstadt, Prämienstaffeln, wonach nach Erreichen des Dreifachen der Jahressparleistung ein 10 %iger Bonus, nach Erreichen des Elffachen der Jahressparleistungen einen 20 %er und nach Erreichen des 16-fachen der Jahressparleistung ein 50 %iger Bonus auf die volle Jahressparleistung gezahlt werden sollte. Die Sparkasse Höxter verwandte Formulierungen, wonach die S-Prämie nach Erreichen des Dreifachen der Jahressparleistung mit 5 % und danach jährlich ansteigend auf eine Prämie von 20 % nach Erreichen der zehnfachen Jahressparleistung auch für die Folgejahre gewährt werde. Die Verträge wurden unbefristet geschlossen. Sie enthielten zur Verzinsung Regelungen wie „Die Sparkasse zahlt am Ende eines Kalenderjahres den im Jahresverlauf durch Aushang gegebenen Zins für den S-Prämiensparvertrag, derzeit … %“. Die Sparkassen kündigten die unbefristet geschlossenen Verträge unter Hinweis auf die Niedrigzinspolitik der EZB bzw. die historisch einmalige Niedrigzinsphase am Kapitalmarkt die Sparverträge.

Die in den Verträgen hinsichtlich der Zinsanpassung vorhandenen Regeln entsprechen nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der im Jahr 2010 bereits in mehreren Entscheidungen Parameter entwickelt hat, nach welchen eine Zinsanpassung zu erfolgen hat, damit diese als interessengerecht gilt. Diesen Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechen die von den Sparkassen vorgenommenen Berechnungen der Zinsgutschriften nicht. So stellte sich nach sachverständiger Überprüfung der Zinsberechnung heraus, dass in mehreren Fällen die von den Sparkassen ausgewiesenen Salden der Sparverträge um mehr als 6.000,00 Euro bis über 11.000,00 Euro unter den Beträgen lagen, die die Sachverständigen in den von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Michael Gelhard begleiteten Angelegenheiten eingeschalteten Sachverständigen ermittelt hatten.

So bestehen nach Meinung von Rechtsanwalt Gelhard bei langfristigen Sparverträgen, insbesondere bei Sparverträgen der Sparkassen, gute Chancen, die deutlich zu niedrig ausgefallenen Zinsgutschriften gegenüber Banken und Sparkassen erfolgreich geltend zu machen.

Rechtsanwalt Gelhard rät daher dazu, auch in laufenden Verträgen, spätestens aber nach einer erfolgten Kündigung möglichst umgehend die Sparverträge rechtlich darauf überprüfen zu lassen, ob einerseits erklärte Kündigungen berechtig waren, andererseits die Zinsgutschriften nach den Vorgaben der Rechtsprechung erfolgten.